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Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind. Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu erstatten sind. Das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt; der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann zwar durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (vgl. insoweit auch BGH Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13 – zur Veröffentlichung bestimmt). Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht. Quelle: BGH LINK: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/detektivkosten-im-unterhaltsrechtsstreit-erstattungsfaehig-445499

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Unter Umständen arbeiten wir auf Erfolg.
Detektiv-Kosten können erstattungsfähig sein.
 

Diese Auflistung ist keine Rechtsberatung. Bitte sprechen sie diesbezüglich immer mit Ihrem, bzw. einem Rechtsbeistand.

· Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war. OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90

· Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

· U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) und die OLG´s Hamm (15W 405/68), Braunschweig (3W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

· Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern können.OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

· Ehefrau verliert Unterhalt durch neue Beziehung mit Homosexuellem Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.02 der Abänderungsklage eines Ehemannes stattgegeben, mit der der Kläger eine Kürzung des Trennungsunterhalts für seine Frau geltend machte. Der Ehemann berief sich erfolgreich darauf, dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau nunmehr eine verfestigte, eheähnliche Beziehung mit einem homosexuellen Partner eingegangen sei.

· Der 1997 zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilte Kläger wollte eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau erreichen. Dies begründete er damit, dass er aufgrund eines Herzinfarkts erwerbsunfähig geworden sei und infolge Rentenbezugs nur noch über geringeres Einkommen verfüge. Außerdem hatte er sein Abänderungsbegehren darauf gestützt, dass seine Ehefrau mittlerweile eine verfestigte eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hatte den Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt und dabei auf die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Partner abgestellt. Deren Behauptung, keine eheähnliche Beziehung zu unterhalten, weil ihr Partner homosexuell sei, hatte es, wie jetzt auch der BGH für unerheblich gehalten.

· Im aktuellen Fall hat der XII. Zivilsenat des BGH an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, nach der ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten führen kann, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen und damit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dies ist nach den Worten des BGH dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt.

· Die Ehefrau und ihr neuer Partner leisteten sich ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen freundschaftlichen Verhältnis. Vor dem Hintergrund einer langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung, wie sie sich aus der Nutzung des für gemeinschaftliche Zwecke erworbenen Grundstücks und der gemeinsamen Lastentragung hierfür ergebe, gehe die Beziehung über eine bloße Freundschaft weit hinaus, erklärten die Richter.

· Intime Beziehung ohne Bedeutung In Übereinstimmung mit dem OLG hat der BGH die Auffassung vertreten, die Unzumutbarkeit der aus der fortdauernden Unterhaltsverpflichtung erwachsenden Belastung hänge nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten komme oder nicht. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten mache es keinen Unterschied, ob die neuen Partner miteinander die Ehe schließen könnten oder nicht. BGH - Az.: XII ZR 159/00

· Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs mglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92

· Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93.